Boat Skipper B
Bootsführerschein & Yachtführerschein
inklusive UKW Funk


Berechtigung & Gültigkeit

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seit 1990

Boat Skipper B

Berechtigung zum Führen von Wasserfahrzeugen auf See (am Meer)
bis 12 NM von der Küste des Festlandes und der Küste von Inseln
(Hoheitsgewässer)
inklusive UKW Seesprechfunk

Wasserfahrzeuge - Definition für Boote und Yachten

Boote    = Wasserfahrzeuge bis 15 m
Yachten = Wasserfahrzeuge bis 18 m
Wassersportfahrzeuge = Jetski

Warum wird Boat Skipper B auch Küstenpatent genannt

Boat Skipper B berechtigt
 Boote und Yachten am Küstenmeer zu führen.
Das Küstenmeer ist gleichbedeutend
mit Hoheitsgewässer oder der 12 Meilen Zone

Kroatischer Bootsführerschein und Yachtführerschein Boat Skipper B Berechtigungen angeführt auf der Rückseite ab Ausgabe Mitte 2025
Rückseite Boat Skipper B ansehen - auf Bild klicken

 

Boat Skipper B
Bestimmungen und Berechtigungen ab 2026 in deutscher Sprache

Der Inhaber ist berechtigt private Yachten und sowohl privat gecharterte als gewerblich genutzte Charteryachten bis 18 m Länge,
Motor- & Segelyachten ohne
Begrenzung der Motorleistung
 in der 12 Meilen Zone (Hoheitsgewässer) zu führen.

Das Hoheitsgewässer erstreckt sich 12 Meilen von der Küste des Festlandes sowie von der Küste der am weitesten entfernten Insel.

Die Einschränkung "gültig in der Adria" ist seit Ausstellung der neuen Vordrucke ab Mitte 2025 weggefallen.

Eine Umschreibung ist, sofern Sie in Kroatien chartern, nicht erforderlich da die Gesetzesänderung verankert ist.
Die Berechtigung zum Bedienen von UKW-Seesprechfunkgeräten wurde wieder vermerkt.

Von nachstehenden Detailberechtigungen sind für die meisten Kandidaten aus Österreich, Deutschland und der Schweiz wohl Punkt 1., 4. und 5. die WICHTIGSTEN
 

Authorization Boat Skipper B

Kroatischer Bootsführerschein und Yachtführerschein Boat Skipper B - Befähigungs für Taätigkeiten an Bord von Booten und Yachten ab Ausgabe Mitte 2025

Detailberechtigungen Boat Skipper B in englisch ansehen - auf Bild klicken

Berechtigungen Boat Skipper B

Übersetzung von Englisch nach Deutsch

Eine Person, die als Bootsführer eines Bootes der Kategorie B qualifiziert ist, muss mindestens 18 Jahre alt sein, um ein Boot mit einer Antriebsleistung von mehr als 15 kW zu führen.
Definition "to manage" = "verwalten" bedeutet zu kommandieren, zu führen und alle dafür erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

1. Boote für den Gütertransport und die Fischerei im Navigationsbereich III und IV verwalten
2. Boote für den Gütertransport und die Fischerei im Navigationsbereich III und IV bedienen
3. Boote für den Transport von Passagieren im Navigationsbereich III b, III c und IV verwalten
4. Yachten bis zu 18 m Länge für den persönlichen Gebrauch im Navigationsbereich III und IV verwalten
5. Yachten bis zu 18 m Länge für kommerzielle Zwecke, die ohne Besatzung vermietet werden, im Navigationsbereich III und IV verwalten
6. als Besatzungsmitglied eines Bootes für den persönlichen Gebrauch und eines Bootes für kommerzielle Zwecke im Navigationsbereich III und III a tätig sein
7. als Besatzungsmitglied eines Bootes für den Transport von Passagieren im Navigationsbereich I und II
8. als Besatzungsmitglied einer Yacht über 18 m Länge unabhängig von Zweck und Fahrtgebiet tätig sein

 

Boat Skipper B - Boote & Yachten unter Flagge Kroatien

Gültig zum Führen von Yachten,
Motor- & Segelyachten, unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper ohne gewerbliche Crew.
Charteryacht bis 18 m = Zulassung max. 12 Personen an Bord

Gültig zum Führen von Booten
 unabhängig vom Antrieb, Motorisierung und Zweck der Reise unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper
 ausgenommen gewerblicher Personentransport, eingeschränkt auf Navigationsbereich IIIb
Gültig zum Führen von Fischerbooten mit einer Länge von mehr als 7 Metern außerhalb der 12 Meilen Zone in der ökologischen Fischereizone der Republik Kroatien

 

Boat Skipper B - Boote & Yachten unter anderen Flaggen

Für Yachten unter anderen Flaggen kann es abweichenden Berechtigungen
 abhängig von der Flagge und dem Flaggenrecht (Zulassungsland der Yacht) und
Fahrtgebiet (kroatische oder andere Hoheitsgewässer beziehungsweise internationalem Seeraum) geben.
Der Skipper und Yachteigner ist verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt über die gesetzlichen Bestimmungen (Flaggenrecht und nationale Gesetze) zu informieren und diese zu befolgen.

 

Unterscheidung Boot und Yacht

Unterschied Boot oder Yacht liegt an der Zulassung je nach beabsichtigtem Zweck der Nutzung

Wasserfahrzeuge gleicher Bauart, Länge und GT/BRZ können je nach beabsichtigtem Zweck, als Boot oder Yacht zugelassen werden.
Vereinfacht gesagt, zum Beispiel ein 15 m Wasserfahrzeug kann zum Beispiel
als Yacht für max. 12 Personen zugelassen werden, unabhängig ob privat oder gewerblich genutzt, ohne Einschränkung im Fahrtbereich zugelassen werden und ohne gewerblicher Crew mit Boat Skipper B als Skipper geführt werden wenn die Yacht bis 18 m Länge hat. (siehe Punkt 4. + 5 auf Rückseite des Boat Skipper B Befähigungszeugnisses)
oder
als Boot auch für gewerblichen Personentransport über 12 Personen bis zur Grenze der Zulassung zugelassen werden. (Einschränkung IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt)

 

Definition Motorfahrzeug oder Segelfahrzeug

Für die Zulassung ist der Hauptantrieb des Wasserfahrzeuges ausschlaggebend.
So muss ein Segelboot das außerhalb einer Bucht oder eines Hafens segelt über einen Motor verfügen, gilt aber aufgrund der Zulassung als Segelboot.
Alle Boote über 2,5 m Länge, auch Ruderboote & Segelboote, müssen über Maschinenantrieb (Motor) verfügen.

Nur innerhalb einer Bucht oder eines Hafens ist das Führen dieser Boote ohne Maschinenantrieb (Motor) gestattet.

 

Navigationsbereiche für Boote & Yachten in Kroatien

Navigationsbereiche (Schifffahrtsbereiche) von IV (Häfen & Buchten) bis I (internationale Fahrt)
für Schiffe, Boote & Yachten
Befähigungszeugnisse zum Beispiel für Schifffahrtsbereich III beinhaltet auch Schifffahrtsbereich IV
 


Navigation Area IV

Das Schifffahrtsgebiet IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen des kroatischen Adriabeckens bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind.


Navigation Area III

Schifffahrtsbereich III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer der Republik Kroatien (12 Meilen Zone) sowie für Fischerboote mit einer Länge von mehr als 7 Metern die ökologische Fischereizone der Republik Kroatien.
Im Fahrgebiet III kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIIa – bis zu 6 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt,
IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt und
IIIc – bis zu 1 Nm vom Ufer entfernt des Festlandes oder der Insel entfernt


Navigation Area II

Navigationsbereich II umfasst die internationale Schifffahrt in der Adria
Im Navigationsbereich II kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIa – bis zu 12 m von der Küste des Festlandes oder der Insel entfernt


Navigation Area I

Schifffahrtsbereich I umfasst die internationale Schifffahrt in allen Meeren und Gewässern, die vom Meer aus zugänglich sind.
Im Navigationsbereich I kann es zu folgender Einschränkung kommen:
Ia – bis zu 20 m von der Küste des Festlandes oder der Insel entfernt


Alle Informationen ohne Gewähr und vorbehaltlich Änderungen verlautbart in Narodne Novine oder bei den Hafenämtern ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.
Alle Informationen ohne Gewähr für Vollständigkeit. Informationen können zur leichteren Verständlichkeit ohne Verwendung von Fachbegriffen erklärt werden.
Der Skipper und Yachteigner ist verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt über die gesetzlichen Bestimmungen (Flaggenrecht und nationale Gesetze) zu informieren und diese zu befolgen.

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Republik Kroatien - Ministerium für See, Transport und Infrastruktur


 

 

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