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18-01-19
Informationen laut NIS
ORDNUNG IN HÄFEN UND AUF SEE
Schiffe, Yachten, Boote und Wasserflugzeuge haben bei ihrer Fahrt
folgenden Abstand von der Küste zu halten:
Schiffe und Wasserflugzeuge haben mindestens 300 m Abstand zur Küste zu
halten;
Yachten haben mindestens 150 m Abstand zur Küste zu halten;
Motorboote und Segelschiffe haben mindestens 50 m Abstand zur Küste zu
halten.
Ruderboote, Surfer und Wellenreiter, Kanus, Kajaks, Gondeln, Paddel- und
Tretboote dürfen auch in einem Abstand von weniger als 50 m von der
Küste fahren.
In den Gewässern vor Stränden haben Yachten und Boote einen
Mindestabstand von 50 m bis zur Begrenzung eines abgegrenzten
Badestrandes
bzw. 150 m bis zur Küste eines Naturstrandes einzuhalten.
Gleitboote und Boote mit Düsenantrieb (Scooter, Jet-Ski, Luftkissenboote
u. A.) dürfen nur in einer Entfernung von mehr als 300 m zur Küste
fahren
und zwar in Gebieten, wo dies nicht verboten ist.
Gleitboote und Boote mit Düsenantrieb (Scooter, Jet-Ski, Luftkissenboote
u. A.) erreichen die Gebiete, in denen ihnen das Fahren nicht verboten
ist,
mit der geringstmöglichen Geschwindigkeit.
Wenn das Gleitbootfahren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
betrieben wird, müssen die Gleitboote und die anderen genannten Boote
mit Düsenantrieb (Scooter, Jet-Ski, Luftkissenboote u. A.) ihre Anfahrt
auf vorschriftsgemäß gekennzeichneten Fahrwegen vornehmen.
Sportliche und andere Aktivitäten dürfen auf einer Schifffahrtstraße nur
nach vorheriger Genehmigung der Hafenbehörde erfolgen.
In Häfen ist das Baden, Tauchen, Gleitboot-Fahren, Surfen,
Wasserskifahren und das Abhalten von Kursen im Wasserskifahren
ohne Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde nicht gestattet.
Surfen ist in Hafeneinfahrten, in engen Durchfahrten, in denen
Schiffsverkehr stattfindet (Schiffe, Yachten und Boote)
sowie innerhalb eingerichteter Badezonen vor Stränden nicht gestattet.
Das Fallschirmspringen ist auf einem Seegut auf den vorschriftsgemäß
gekennzeichneten Flächen gestattet.
Das Baden und Schwimmen außerhalb des abgegrenzten Gebietes eines
eingerichteten Strandes ist nicht gestattet.
Vor einem natürlichen Strand ist das Baden und Schwimmen in einer
Entfernung von mehr als 100 m nicht gestattet.
Ohne Genehmigung der Hafenbehörde ist das Baden und Schwimmen auf den
Schifffahrtstraßen sowie in engen Durchfahrten und Kanälen,
in denen Schiffsverkehr stattfindet, nicht gestattet.
Es ist verboten, von Schiffen, Yachten oder Booten auf eine beliebige
Weise (per Funk, visuell oder akustisch) falsche Signale oder
Nachrichten über Gefahren, Dringlichkeit und Sicherheit zu senden sowie
falsche Identifikationszeichen abzugeben.
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Meter, unabhängig von
der Antriebsart,
müssen in Fahrt, beim Ein- und Auslaufen in bzw. aus den Häfen, in
Hafeneinfahrten in einem Halbkreis von einer nautischen Meile,
gerechnet von der Hafeneinfahrt, sowie in engen Kanälen der inneren
Meeresgewässer,
soweit für bestimmte Teile der inneren Meeresgewässer durch
Sondervorschriften nichts anderes bestimmt ist,
den größeren Wasserfahrzeugen ausweichen.
In den (vorgenannten) Bereichen der inneren Meeresgewässer dürfen
Wasserfahrzeuge,
die in einen Hafen, einen Fluss oder einen engen Kanal einlaufen, nicht
das Manövrieren von Wasserfahrzeugen behindern,
die aus einem Hafen, einem Fluss oder aus einem engen Kanal auslaufen.
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen alle Wasserfahrzeuge im
Bereich:
von 150 m von der Küste mit besonderer Sorgfalt, mit einer
Geschwindigkeit von maximal 5 Knoten fahren,
von 150 m bis 300 m von der Küste mit besonderer Sorgfalt, mit einer
Geschwindigkeit von maximal 8 Knoten fahren.
Quelle
Nautical Information Service -
nIS
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