MAG Nautik News Blog: Kroatien: Vignette und Ortstaxe bei der Anmeldung von Booten und Yachten in Kroatien

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Vignette für Boote und Yachten
 in
Kroatien


 

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FÜR AUSLÄNDISCHE WASSERFAHRZEUGE

Ausländische Yachten und Boote dürfen sich in den Hoheitsgewässern und dem territorialen Meer der Republik Kroatien zum Zeitvertreib,
wegen Tourismus-Kreuzfahrten und zur Teilnahme an Sportwettbewerben oder Nautikmessen aufhalten.

Alle ausländischen Wasserfahrzeuge müssen die Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr entrichten.

Die Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr wird für ein Kalenderjahr bezahlt,
ungeachtet des Zeitraums der Schifffahrt im territorialen Meer und in den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien.

Zahlungspflichtig für die Aufenthaltsgebühr sind Inhaber oder Nutzer der Wasserfahrzeuge mit einer Länge über 5 Meter und mit eingebauten Schlafplätzen.
Die Aufenthaltsgebühr wird in den Räumen des Hafenamtes oder einer Zweigstelle des Hafenamtes im Pauschalbetrag
 für die Zeiträume von 8 Tagen, 15 Tagen, 30 Tagen, 90 Tagen und 1 Jahr entrichtet.

Der Nachweis über die entrichtete Aufenthaltsgebühr muss immer an Bord mitgeführt werden und der Schiffsführer ist verpflichtet,
den Nachweis der befugten Person auf ihren Antrag hin vorzulegen.

Wasserfahrzeuge dürfen in der Republik Kroatien keine Wirtschaftstätigkeit ausüben.

Der Schiffsführer, der in die Republik Kroatien auf dem Seeweg einreist,
hat auf kürzestem Weg den nächstliegenden für den internationalen Schiffsverkehr geöffneten Hafen (mit einem Grenzübergang) anzulaufen und:

– sich der Grenzkontrolle zu unterziehen,

– das Besatzungs- und Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen,
die sich an Bord aufhalten, im Hafenamt oder in einer Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigen zu lassen,

– vorgeschriebene Gebühren für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den Schutz des Meeres vor Verschmutzung
sowie die Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im Schiffsverkehr zu entrichten,

– die Aufenthaltsgebühr zu entrichten,

– den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger an Bord des Wasserfahrzeugs zu melden.

Für den internationalen Verkehr ganzjährig geöffnet sind folgende Seegrenzübergange:
Umag, Poreè, Rovinj, Pula, Ra¹a-Br¹ica, Rijeka, Mali Lo¹inj, Zadar, ©ibenik, Split, Ploèe, Dubrovnik, Korèula, Ubli.

In der Saison (vom 1. April bis zum 31. Oktober) sind zusätzlich folgende Häfen geöffnet:
Umag – ACI Marina, Novigrad (Istra), Sali, Bo¾ava, Primo¹ten - Marina Kremik, Komi¾a, Hvar, Vis, Stari Grad auf der Insel Hvar, Vela Luka, Cavtat.
Soweit die Osterferien in einem Kalenderjahr vor dem 1. April beginnen, werden saisonale Grenzübergänge sieben Tage vor Ferienbeginn für den Verkehr geöffnet."

Der Schiffsführer, dessen Schiff auf dem Landweg nach Kroatien befördert wird oder sich auf einem Liegeplatz
oder an einem anderen freigegebenen Ort in der Republik Kroatien befindet, ist verpflichtet, vor dem Ausfahren:

– vorgeschriebene Gebühren für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den Schutz des Meeres vor Verschmutzung
sowie die Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im Schiffsverkehr zu entrichten,

– die Aufenthaltsgebühr zu entrichten,

– den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger an Bord des Wasserfahrzeugs zu melden.

Ausländische Wasserfahrzeuge dürfen in den Hoheitsgewässern und auf dem territorialen Meer der Republik Kroatien verkehren,
wenn sie seetüchtig sind und wenn der Schiffsführer befähigt ist, das Schiff entsprechend den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates zu führen.

Ein ausländischer Staatsbürger darf ein Boot oder eine Yacht unter kroatischer Flagge führen,
wenn er gemäß der Vorschriften der Republik Kroatien zur Führung von Booten und Yachten befähigt ist.

Ausländische Wasserfahrzeuge müssen sich während der Schifffahrt in den Hoheitsgewässern und dem territorialen Meer der Republik Kroatien
an die vorgeschriebenen Schifffahrtsregeln sowie an andere Vorschriften der Republik Kroatien halten.

An Bord eines Wasserfahrzeugs im Eigentum einer natürlichen Person oder natürlicher Personen,
dürfen sich während der Schifffahrt in der Republik Kroatien der Eigentümer des Wasserfahrzeugs,
die Mitglieder seiner engeren Familie und die Personen befinden, die vom Eigentümer des Wasserfahrzeugs dazu schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Unterschrift des Eigentümers unter der schriftlichen Vollmacht muss durch eine in- oder ausländische zuständige Behörde beglaubigt werden.

Zur engeren Familie des Inhabers des Wasserfahrzeugs gehören:
Ehegatte und nichtehelicher Lebenspartner, Blutsverwandte in gerader Linie bis zum zweiten Grad,
Blutsverwandte in der Seitenlinie bis zum ersten Grad sowie Pflegeeltern und Adoptivkinder.

An Bord eines im Eigentum einer juristischen Person befindlichen Wasserfahrzeugs in der Republik Kroatien
dürfen sich während der Schifffahrt die Mitarbeiter der juristischen Person
oder die aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zur Nutzung des Wasserfahrzeugs berechtigten Personen aufhalten.

An Bord eines ausländischen Wasserfahrzeugs müssen während des Aufenthalts in der Republik Kroatien
zum Zwecke der Überprüfung folgende Dokumente im Original mitgeführt werden:

– Nachweis über die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren
(Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den Schutz des Meeres vor Verschmutzung und Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im Schiffsverkehr),

– Nachweis über die Seetüchtigkeit des Schiffes,

– Nachweis, dass der Schiffsführer/Skipper zur Schiffsführung befähigt ist,
das Schiff entsprechend den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates bzw. nach den Vorschriften der Republik Kroatien zu führen,

– Nachweis über die Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten,

– Eigentumsnachweis oder vom Eigentümer ausgestellte Vollmacht für die Nutzung des Schiffes.

Vor der Ausreise aus der Republik Kroatien ist der Schiffsführer verpflichtet:

– sich der Grenzkontrolle zu unterziehen

– das Besatzungs- und Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen,
die sich an Bord aufhalten, im Hafenamt oder in einer Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigen zu lassen.

Nach der Erfüllung der oben genannten Pflichten ist der Schiffsführer verpflichtet, d
ie Hoheitsgewässer und das territoriale Meer der Republik Kroatien auf kürzestem Wege zu verlassen.

Ein Wasserfahrzeug, das an Sportwettbewerben oder humanitären Aktionen teilnimmt oder nach Kroatien zur Zurschaustellung auf einer Nautikmesse kommt,
muss die vorhin vorgeschriebenen Gebühren nicht entrichten, unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter eines Sportwettbewerbes, einer humanitären Aktion oder einer Nautikmesse das Wasserfahrzeug bei dem zuständigen Hafenamt spätestens 5 Tage vor Beginn des Wettbewerbs, der Aktion oder der Messe gemeldet hat. Wasserfahrzeuge, die an Sportwettbewerben und humanitären Aktionen teilnehmen oder zur Zurschaustellung auf einer Nautikmesse nach Kroatien kommen, sind bei der Einreise in die Republik Kroatien verpflichtet, sich der Grenzkontrolle zu unterziehen und nach Beendigung des Wettbewerbes, der Aktion oder der Messe, bei der Ausreise aus der Republik Kroatien und nach der erfolgten Grenzkontrolle die Hoheitsgewässer und das territoriale Meer der Republik Kroatien auf kürzestem Wege zu verlassen.

Der Anmeldung beim Hafenamt hat der Veranstalter eines Sportwettbewerbes,
einer humanitären Aktion oder einer Nautikmesse auch das Besatzungs- und Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen, die sich an Bord aufhalten, beizufügen.

Wird bei der Inspektion festgestellt, dass die vorhin genannten Regeln nicht eingehalten wurden,
wird das nach den Bestimmungen des Seegesetzbuches als Ordnungswidrigkeit angesehen.

 


 

Quelle
Nautical Information Service - nIS
eine gratis App vom kroatischen Ministerium
für Meeresangelegenheiten, Transport und Infrastruktur

NIS - Nautical Information Service -  NIS - Kroatisches Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur, Schifffahrtssicherheit:

Alle Angaben Stand 2017 laut Information
Nautical Information Service - NIS
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Druckfehler vorbehalten.
Der Skipper muss vor Ein- oder Ausreise sich über die aktuelle Lage informieren.

 


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