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FÜR AUSLÄNDISCHE WASSERFAHRZEUGE
Ausländische Yachten und Boote dürfen sich in den Hoheitsgewässern und
dem territorialen Meer der Republik Kroatien zum Zeitvertreib,
wegen Tourismus-Kreuzfahrten und zur Teilnahme an Sportwettbewerben oder
Nautikmessen aufhalten.
Alle ausländischen Wasserfahrzeuge müssen die Gebühr für die Sicherheit
im Schiffsverkehr entrichten.
Die Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr wird für ein
Kalenderjahr bezahlt,
ungeachtet des Zeitraums der Schifffahrt im territorialen Meer und in
den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien.
Zahlungspflichtig für die Aufenthaltsgebühr sind Inhaber oder Nutzer der
Wasserfahrzeuge mit einer Länge über 5 Meter und mit eingebauten
Schlafplätzen.
Die Aufenthaltsgebühr wird in den Räumen des Hafenamtes oder einer
Zweigstelle des Hafenamtes im Pauschalbetrag
für die Zeiträume von 8 Tagen, 15 Tagen, 30 Tagen, 90 Tagen und 1 Jahr
entrichtet.
Der Nachweis über die entrichtete Aufenthaltsgebühr muss immer an Bord
mitgeführt werden und der Schiffsführer ist verpflichtet,
den Nachweis der befugten Person auf ihren Antrag hin vorzulegen.
Wasserfahrzeuge dürfen in der Republik Kroatien keine
Wirtschaftstätigkeit ausüben.
Der Schiffsführer, der in die Republik Kroatien auf dem Seeweg einreist,
hat auf kürzestem Weg den nächstliegenden für den internationalen
Schiffsverkehr geöffneten Hafen (mit einem Grenzübergang) anzulaufen
und:
– sich der Grenzkontrolle zu unterziehen,
– das Besatzungs- und Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen,
die sich an Bord aufhalten, im Hafenamt oder in einer Zweigstelle des
Hafenamtes beglaubigen zu lassen,
– vorgeschriebene Gebühren für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den
Schutz des Meeres vor Verschmutzung
sowie die Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im
Schiffsverkehr zu entrichten,
– die Aufenthaltsgebühr zu entrichten,
– den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger an Bord des Wasserfahrzeugs
zu melden.
Für den internationalen Verkehr ganzjährig geöffnet sind folgende
Seegrenzübergange:
Umag, Poreè, Rovinj, Pula, Ra¹a-Br¹ica, Rijeka, Mali Lo¹inj, Zadar,
©ibenik, Split, Ploèe, Dubrovnik, Korèula, Ubli.
In der Saison (vom 1. April bis zum 31. Oktober) sind zusätzlich
folgende Häfen geöffnet:
Umag – ACI Marina, Novigrad (Istra), Sali, Bo¾ava, Primo¹ten - Marina
Kremik, Komi¾a, Hvar, Vis, Stari Grad auf der Insel Hvar, Vela Luka,
Cavtat.
Soweit die Osterferien in einem Kalenderjahr vor dem 1. April beginnen,
werden saisonale Grenzübergänge sieben Tage vor Ferienbeginn für den
Verkehr geöffnet."
Der Schiffsführer, dessen Schiff auf dem Landweg nach Kroatien befördert
wird oder sich auf einem Liegeplatz
oder an einem anderen freigegebenen Ort in der Republik Kroatien
befindet, ist verpflichtet, vor dem Ausfahren:
– vorgeschriebene Gebühren für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den
Schutz des Meeres vor Verschmutzung
sowie die Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im
Schiffsverkehr zu entrichten,
– die Aufenthaltsgebühr zu entrichten,
– den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger an Bord des Wasserfahrzeugs
zu melden.
Ausländische Wasserfahrzeuge dürfen in den Hoheitsgewässern und auf dem
territorialen Meer der Republik Kroatien verkehren,
wenn sie seetüchtig sind und wenn der Schiffsführer befähigt ist, das
Schiff entsprechend den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates zu
führen.
Ein ausländischer Staatsbürger darf ein Boot oder eine Yacht unter
kroatischer Flagge führen,
wenn er gemäß der Vorschriften der Republik Kroatien zur Führung von
Booten und Yachten befähigt ist.
Ausländische Wasserfahrzeuge müssen sich während der Schifffahrt in den
Hoheitsgewässern und dem territorialen Meer der Republik Kroatien
an die vorgeschriebenen Schifffahrtsregeln sowie an andere Vorschriften
der Republik Kroatien halten.
An Bord eines Wasserfahrzeugs im Eigentum einer natürlichen Person oder
natürlicher Personen,
dürfen sich während der Schifffahrt in der Republik Kroatien der
Eigentümer des Wasserfahrzeugs,
die Mitglieder seiner engeren Familie und die Personen befinden, die vom
Eigentümer des Wasserfahrzeugs dazu schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Unterschrift des Eigentümers unter der schriftlichen Vollmacht muss
durch eine in- oder ausländische zuständige Behörde beglaubigt werden.
Zur engeren Familie des Inhabers des Wasserfahrzeugs gehören:
Ehegatte und nichtehelicher Lebenspartner, Blutsverwandte in gerader
Linie bis zum zweiten Grad,
Blutsverwandte in der Seitenlinie bis zum ersten Grad sowie Pflegeeltern
und Adoptivkinder.
An Bord eines im Eigentum einer juristischen Person befindlichen
Wasserfahrzeugs in der Republik Kroatien
dürfen sich während der Schifffahrt die Mitarbeiter der juristischen
Person
oder die aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zur Nutzung des
Wasserfahrzeugs berechtigten Personen aufhalten.
An Bord eines ausländischen Wasserfahrzeugs müssen während des
Aufenthalts in der Republik Kroatien
zum Zwecke der Überprüfung folgende Dokumente im Original mitgeführt
werden:
– Nachweis über die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren
(Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den Schutz des Meeres
vor Verschmutzung und Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im
Schiffsverkehr),
– Nachweis über die Seetüchtigkeit des Schiffes,
– Nachweis, dass der Schiffsführer/Skipper zur Schiffsführung befähigt
ist,
das Schiff entsprechend den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates
bzw. nach den Vorschriften der Republik Kroatien zu führen,
– Nachweis über die Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber
Dritten,
– Eigentumsnachweis oder vom Eigentümer ausgestellte Vollmacht für die
Nutzung des Schiffes.
Vor der Ausreise aus der Republik Kroatien ist der Schiffsführer
verpflichtet:
– sich der Grenzkontrolle zu unterziehen
– das Besatzungs- und Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen,
die sich an Bord aufhalten, im Hafenamt oder in einer Zweigstelle des
Hafenamtes beglaubigen zu lassen.
Nach der Erfüllung der oben genannten Pflichten ist der Schiffsführer
verpflichtet, d
ie Hoheitsgewässer und das territoriale Meer der Republik Kroatien auf
kürzestem Wege zu verlassen.
Ein Wasserfahrzeug, das an Sportwettbewerben oder humanitären Aktionen
teilnimmt oder nach Kroatien zur Zurschaustellung auf einer Nautikmesse
kommt,
muss die vorhin vorgeschriebenen Gebühren nicht entrichten, unter der
Voraussetzung, dass der Veranstalter eines Sportwettbewerbes, einer
humanitären Aktion oder einer Nautikmesse das Wasserfahrzeug bei dem
zuständigen Hafenamt spätestens 5 Tage vor Beginn des Wettbewerbs, der
Aktion oder der Messe gemeldet hat. Wasserfahrzeuge, die an
Sportwettbewerben und humanitären Aktionen teilnehmen oder zur
Zurschaustellung auf einer Nautikmesse nach Kroatien kommen, sind bei
der Einreise in die Republik Kroatien verpflichtet, sich der
Grenzkontrolle zu unterziehen und nach Beendigung des Wettbewerbes, der
Aktion oder der Messe, bei der Ausreise aus der Republik Kroatien und
nach der erfolgten Grenzkontrolle die Hoheitsgewässer und das
territoriale Meer der Republik Kroatien auf kürzestem Wege zu verlassen.
Der Anmeldung beim Hafenamt hat der Veranstalter eines
Sportwettbewerbes,
einer humanitären Aktion oder einer Nautikmesse auch das Besatzungs- und
Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen, die sich an Bord
aufhalten, beizufügen.
Wird bei der Inspektion festgestellt, dass die vorhin genannten Regeln
nicht eingehalten wurden,
wird das nach den Bestimmungen des Seegesetzbuches als
Ordnungswidrigkeit angesehen.
Quelle
Nautical Information Service -
nIS
eine gratis App vom kroatischen Ministerium
für Meeresangelegenheiten, Transport und Infrastruktur
Alle Angaben Stand 2017 laut Information
Nautical Information Service - NIS
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