31. Unterschied und Vergleich des Berechtigung und Befähigungsumfanges von verschiedenen Bootsführerscheinen

kroatische Bootsführerscheine & Küstenpatente Boat Skipper A & B  -  österreichische Yachtmaster MSVÖ & ÖSV FB 1 FB 2 FB 3

oft gestellte Frage

Der Berechtigungsumfang eines Bootsführerscheines
zum kommandieren und Führen einer Yacht
hängt von mehreren Faktoren ab

Kroatische Bootsführerscheine werden umgangssprachlich als Küstenpatente bezeichnet

Küstenpatent Boat Skipper B berechtigt zum

gewerbsmäßigen und kommerziellen Führen von Booten
wie
Taxiboote, Fischereifahrzeuge, Ausflugsboote, kleine Fähren, Fracht befördernde Boote
ohne PS/kw Beschränkung
und
allen Arten von Booten sowie Motoryachten und Segelyachten bis 30 BRZ
ohne PS/kw Beschränkung

privaten Führen von
Booten, Sportbooten, Wassersportgeräten wie Jetski
ohne PS/kw Beschränkung
und
Motoryachten und Segelyachten
ohne PS/kw Beschränkung

 



 


kroatische Bootsführerscheine
Küstenpatente


österreichische Bootsführerscheine
Yachtmaster

 Aussteller kroatisches Schifffahrtsministerium MSVÖ *) ÖSV *)
  Boat Skipper
A
Boat Skipper
B
Yachtmaster Licence
FB 1   FB 2   FB 3
Yachtmaster Licence
 
 Befähigung gültig für:        
 Gültig für Motoryachten ja ja ja nein
 Gültig für Segelyachten & Katamarane ja ja nein ja
 Gültig für Motoryachten & Segelyachten ja - automatisch ja - automatisch 2 Prüfungen 2 Prüfungen
 Gültig für Jet Ski nein ja ab FB 1 ab FB 1
 Bereich bis 3 Seemeilen   (Wattfahrt) ja ja ab FB 1 ab FB 1
 Bereich bis  6 Seemeilen (Innere Küstengewässer) ja ja ab FB 2 ab FB 2
 Bereich bis 12 Seemeilen (Hoheitsgewässer) nein ja ab FB 2 ab FB 2
 Bereich bis 20 Seemeilen nein für Yachten unter
kroat. Flagge
nein
für Yachten unter
österr. Flagge 
ja
ab FB 2 ab FB 2
 Bereich bis 200 Seemeilen nein für Yachten unter
kroat. Flagge
nein
für Yachten unter
österr. Flagge 
ja
ab FB 3 ab FB 3
 Schiffslänge 7 m keine Angabe 1.)  24 m
 BRZ / GT - 30 keine Angabe
 BRT - - 300
 Motor/en Leistung kW 15 kW unbeschränkt unbeschränkt
 ICC
 International Certificate for Operators of Pleasure Craft
 Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
nicht erforderlich & nicht möglich
da kommerziell gültiges Befähigungszeugnis
mit Antrag möglich:
Aussteller via Donau Verkehrsministerium
 Internationale Anerkennung ja ja  ja ja
 gültig für kommerzielles Führen von Booten     ja **     ja ** nein nein
 gültig für kommerzielles Führen von Yachten nein ja nein nein
 gültig für privates Führen von Yachten ja ja ja ja
 UKW Seesprechfunkberechtigung inkludiert
 (in Kroatien z. Chartern v. Yachten obligat)
nein ja - inkl. nein nein
 Prüfung        
 theoretische Prüfung erforderlich ja ja ja ja
 mündliche Prüfung ja ja nein nein
 schriftliche Prüfung - multiple choice nein nein ja ja
 praktische Prüfung erforderlich nein nein ja ja
 Seemeilennachweis am Meer erforderlich nein nein  50 SM für FB I
500 SM für FB II
1000 SM für FB III
 
 50 SM für FB I
500 SM für FB II
1000 SM für FB III
dav. 250 SM als Skipper
 Nachtfahrten erforderlich nein nein ja ja
 Bestätigung über "Erste Hilfe Kurs" erforderlich nein nein ja ja
 Augenärztliche Bestätigung über 
 Farbunterscheidungsvermögen erforderlich
nein nein ja ja
 Ärztliche Bestätigung oder Kfz Führerschein nein nein ja ja
 Alter ab 16 Jahren ab 16 Jahren ab 18 Jahren ab 16/18 Jahren
 Angebote der MAG Seefahrtschule        
 Intensivkurse ja ja - -
 ausführliche XL + XXL Kurse ja ja - -
 Selbststudium nein nein über Partnerfirma über Partnerfirma

 

*)

 ACHTUNG:

 Der Befähigungsausweis des MSVÖ ist ein privater Verbandsschein.
 
Es liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten, welche Befähigungsausweise diese anerkennen.
 Es sind jedenfalls die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten, Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl ist ratsam.

*)

 ACHTUNG:

 Das österreichische "Küstenpatent" für Fahrtenbereich 1 - FB 1- berechtigt zum selbständigen Führen von Booten
 bis 10 m für Tages-, Wattfahrt bzw. küstennahe Fahrt, das bedeutet nur bis 3 Seemeilen von der Küste.

 *)

 ACHTUNG: der österreichische Yachtmaster ist NICHT zu verwechseln mit dem kroatischen Yachtmaster

 österreichischer Yachtmaster berechtigt ausschließlich zum "privaten" Führen von Yachten zu Sport- und Vergnügungszwecken

 kroatischer Yachtmaster         A up to 100 GT / B up to 500 GT sind kommerziell gültige Befähigungszeugnisse
                                                (Berufsausbildung) welche auch zum privaten Führen von Yachten berechtigt

 Für die Ausbildung zum Yachtmaster B up 500 GT/BRZ benötigt man für den theoretischen Kurs einschließlich Praxis
 ca. 3 Wochen und dieser berechtigt zum Führen von kommerziell genutzten Yachten bis 500 GT/BRZ,
 z.B. auch unter Flagge von Malta

 Fussnote 1

 Boat Skipper B gültig zum Führen von

 gewerblich: Taxiboote, Fähren & Ausflugsboote über 12 Personen, Fracht befördernde Boote, Fischereifahrzeuge:  bis 12 m Länge

 gewerblich: Yachten - Motoryachten und Segelyachten - bis 30 BRZ / GT ( ca. 20-25 m )

 privat:         Yachten - Motoryachten und Segelyachten - bis 30 BRZ / GT ( ca. 20-25 m )
                   und Wassersportfahrzeuge, Boote & Jet Ski
** ) kommerzielles Führen von Booten gilt für Boote unter kroatischer Flagge
      Wasserfahrzeuge welche als Yacht zugelassen unter österreichischer Flagge registriert sind, dürfen aufgrund des 
      österreichischen Gesetzes kommerziell NICHT genutzt werden
      bei kommerzieller Nutzung von Booten unter anderer Flagge bzw. in anderen als kroatischen Hoheitsgewässern sind die
      Gesetzte und Vorschriften der jeweiligen Flaggenstaaten bzw. Hoheitsgewässers zu beachten.



Der Berechtigungsumfang eines Bootsführerscheines

zum kommandieren und Führen einer Yacht

hängt von mehreren Faktoren ab

Um eine Auskunft zu erhalten müssen zumindest die Pkt. 1-3 in der Frage angeführt werden
 

1. Berechtigungsumfang des Bootsführerscheines oder Küstenpatents

   z.B.: Boat Skipper B   Yachten bis 30 BRZ, ohne PS/kW Beschränkung, MY & SY, kommerziell genutzte Boote bis 12 m
          Details zum Berechtigungsumfang


2. Flagge unter der die Yacht segelt ( = in welchem Land die Yacht registriert ist)

    a.) abhängig vom Wohnsitz des Eigners

    oder

    b.) dem Sitz der Firma welche Eigner der Yacht ist


3. aktueller Fahrtbereich der Yacht - Hoheitsgewässer oder internationaler Seeraum

   a.)  befindet sich die Yacht im internationalen Gewässer gilt nur das Recht des Landes in dem die Yacht registriert ist

   b.)  befindet sich die Yacht im eigenen Hoheitsgewässer gilt das Recht des Landes in dem die Yacht registriert ist
         und in dessen Hoheitsgewässer sie sich befindet = identisch
.
   c.)  befindet sich die Yacht in einem fremden Hoheitsgewässer gilt vorrangig das Recht des Landes in in dessen
         Hoheitsgewässer sie sich befindet, Vorschriften des Heimatlandes (wo die Yacht zugelassen ist - Pkt 2) hängt davon ab
         ob es gegenseitige Abkommen über die Anerkennung von Bootsführerscheinen gibt

 

4. Zweck der Reise                                                     

                                                                                  Beispiele für Yachtführung, gewerbsmäßiges Führen siehe auch Pkt.10 a

   a.) private Fahrt für Sport und Vergnügungszwecke,     Skipper zahlt Yacht und führt diese ohne Entgelt   
                                                                                  > Familienurlaub, Einladung von Freunden

   b.) private Fahrt für Sport und Vergnügungszwecke,     Skipper ohne Entgelt zahlt aber nicht od. nur tlw. die Charterrechnung
                                                                                  > Hand gegen Koje

   c.)  private Fahrt für Sport und Vergnügungszwecke,    Skipper gegen Entgelt
                                                                                  >kommerzielle Führung der Yacht
                                                                                  z.B.: bezahlter Skipper auf einer Charteryacht

   d.)  gewerbsmäßige Fahrt,                                         Skipper gegen Entgelt
                                                                                  > kommerzielle und gewerbsmäßiger Personen- oder Frachttransport
                                                                                  z.B. Taxiboot, Tauchausflüge
 

 


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