Informationen betreffend neue Bestimmungen und Änderungen bei Bootsführerschein Küstenpatent Boat Skipper A & B:  2005 2006 2007 2008 2009

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Änderungen & neue Bestimmungen

Bootsführerschein - Boat Skipper B

Küstenpatent          - Boat Skipper A

Boat Skipper A & B
Bootsführerschein & Küstenpatent
ab 2005 bis 2009 laufend aktualisiert


Alle Informationen zur Verfügung gestellt von
 MAG Delfin d.o.o.- Mittelmeer Adria Gesellschaft

Kroatien

Informationen chronologisch geordnet bis 2009

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letzte Aktualisierung  > CHARTER 2009

Führerscheinvorschriften für Charteryachten

Laut einem Rundschreiben des
 "Ministeriums für See, Verkehr und Infrastruktur"
vom 13.Januar 2009, Information für Öffentlichkeit
ANERKENNUNG VON FREMDEN BOOTSSCHEINEN !

Originaltext

Mit dieser Verordnung wird erstmalig geregelt, dass ausländische Staatsbürger mit staatlichen Bootsführerscheinen,
welche in Ihrem Heimatland anerkannt werden auch Charterboote und Yachten unter kroatischer Flagge führen dürfen.
Eine Liste welche Bootsführerscheine welcher Länder anerkannt werden wird vom Ministerium demnächst veröffentlicht.

Anmerkung:
Die Vorschrift, dass zum Führen von Charteryachten weiterhin der Skipper
zumindest über eine UKW Seesprechfunkberechtigung verfügen muss, bleibt unverändert aufrecht.
Ebenso, dass der ausländische Bootsführerschein zur Navigation auf See berechtigen muss,
also keine Binnenseepatente, Donaupatente, etc.

Das Führen von Charterbooten und Charteryachten, welche unter kroatischer Flagge segeln müssen,
mit kroatischen Befähigungszeugnissen ist natürlich weiterhin die Standardregel,
allerdings wird durch obgenannte Ausnahmeregelung eine unsichere Gesetzeslage für Inhaber ausländischer Bootsführerscheine entschärft
sobald das Ministerium die Liste der anerkannten Dokumente veröffentlicht hat.


 




kroatische Führerscheinpflicht für Charteryachten

Führerscheinvorschriften wurden weiter verschärft !
Gesetz gültig ab 2007
Kontrollen und Exekution ab 2009

Laut der Verordnung aus dem Jahr 2008 ist für Fahrten mit Jachten unter kroatischer Flagge (somit auch sämtliche Charteryachten!)
das amtliche kroatische Befähigungszeugnis "Boat Skipper"  (wie von uns angeboten) zwingend vorgeschrieben!
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Inhaber von Bootspatenten aus der Slowakei und Ungarn, für die es bilaterale Abkommen gibt!
Dies bedeutet, dass Sie nach derzeitiger Rechtslage in Kroatien z.B. mit einem österr. Patent des Fahrtbereichs 2 oder höher,
nur Boote unter österr. Flagge führen dürfen!
Gleiches gilt beispielsweise für den deutschen SBF-See, mit dem nur Schiffe unter deutscher Flagge geführt werden dürfen!

Nach den letzten Meldungen der kroatischen Charterfirmen sind diese durch den Verband der kroatischen Charteryachten bemüht
eine eindeutige Regelung zu erwirken
laut einigen renommierten Charterfirmen werden noch als Übergangslösung für 2009 zum Chartern von kroatischen Charteryachten
auch ausländische Führerscheine anerkannt.


zum Führen einer Charterfahrzeuges, einer Charteryacht oder Charterbootes
unerheblich ob es sich um Motoryachten, Segelyachten, Motorboote oder Segelboote handelt,  ist der
Boat Skipper B

Bootsführerschein ohne PS/KW Beschränkung gültig zum Führen von Booten und Yachten bis 30 BRT inkl. UKW Seesprechfunkberechtigung
verbindlich vorgeschrieben.

Alle Charterboote müssen in Kroatien unter kroatischer Flagge registriert sein
(> Kabotage Gesetz)
und somit gilt zum Führen das regionale Recht (Flaggenrecht)
somit ist zum Führen dieser ein entsprechender, den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates entsprechendes Befähigungszeugnis vorgeschrieben
eben der
Boat Skipper B

 





Weiters läuft das Gerücht, dass z.B. Inhaber österr. FB2 (oder höher) auf einen kroatischen Boat Skipper B umschreiben lassen können (ohne Prüfung)
Laut Hafenamt -
Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien ist dies NICHT korrekt
da österreichische Führerscheine laut österreichischem Seefahrtsministerium KEINESFALLS zum Führen kommerziell genutzter Boote berechtigen
und rechtlich nicht der Charterzweck sondern die Zulassung des Wasserfahrzeuges ausschlaggebend ist,
ist diese Aussage des kroatischen Ministeriums konform mit der Information des österreichischen Seefahrtministeriums.


Informationen laut Hafenamt Rijeka, Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien
per August 2008

 




Eigneryachten, also private Yachten und Boote dürfen weiterhin mit den nationalen Befähigungszeugnissen der Eigner geführt werden
soferne diese staatliche (amtliche) Befähigungszeugnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen auf See sind
und soferne die Yacht über Funk verfügt der Schiffsführer über eine entsprechende Berechtigung verfügt.
Yachten, auch ausländische, müssen zur Navigation im kroatischen Hoheitsgewässer mit Funk ausgerüstet sein
Boote mit Zulassung für die Küstennahe Fahrt sind ausgenommen.

 




Seit 2006 werden in Kroatien nur noch amtliche Bootsführerscheine akzeptiert und keinerlei Verbands- oder Vereinsscheine.
Beachten Sie bitte auch, dass ebenfalls seit 2006 für alle motorisierten Boote Führerscheinpflicht besteht
und somit auch Ihre Crewmitglieder ein Patent benötigen, wenn sie z.B. mit dem motorisierten Beiboot an Land fahren möchten!


Die Schifffahrt ohne gültigen Bootsführerschein zieht die strafrechtliche Verantwortung des
Schiffsführers / Bootsführers / Benutzer des führerscheinpflichtigen Wassersportgerätes
nach sich und
führt im Falle eines Unfalls während der Schifffahrt zum Verlust der Rechte aus der Versicherung .


 




Aktualisierung per Jänner 2008

ACHTUNG: wegen wiederholter Beanstandungen durch die Küstenwache weisen wir nochmals auf folgende Bestimmungen 1 & 2 hin:

1.)

Gewerbliches & entgeltliches Führen von Yachten - Kojencharter
Was bedeutet gewerbliches Führen von Booten und wann liegt bereits kommerzielles Führen einer Yacht vor ?


Ein gewerbliches Führen eines Bootes / einer Yacht ist bereit dann gegeben
wenn der Skipper einen Entgelt (auch materiell) für seine Tätigkeit erhält (z.B. Verpflegung)


Ähnlich wie bei der Straßenverkehrsordnung,
auch da liegt z.B. ein entgeltlicher Personentransport (versicherungsmäßig) bereits dann vor
wenn ein Autostopper den Lenker auf einen Kaffee einlädt.

Genauso wie in der Luftfahrt gibt es Unterschiede zwischen Lizenzen für das private oder kommerzielle Führen von Fahrzeugen
z.B.: PPL = private pilot licence   und   CPL = commercial pilot licence
natürlich schließt eine commercial licence immer die Berechtigung der private licence ein, nicht aber umgekehrt


Natürlich liegt entgeltlicher Personentransport auch vor, wenn der Charterer zahlende Crewmitglieder sammelt und dann die Yacht als Skipper führt
oder ein Skipper gegen freie Kost "Hand gegen Koje" die Yacht führt.

Skipper mit österreichischem Bootsführerschein
Dies bedeutet, dass mit einem Österreichischen Bootsführerschein (z.B. MSVÖ) laut österreichischem Recht es
 nicht gestattet ist

z.B. als Skipper eine Charteryacht zu führen, wenn die Passagiere den Skipper dafür bezahlen (auch z.B. nur die Verpflegung)
Österreichische Führerscheine (z.B. MSVÖ) berechtigen laut österreichischem Gesetz NICHT zum entgeltlichen Führen von Yachten !

Skipper mit deutschem Bootsführerschein
Bitte erkundigen Sie sich beim deutschen Seefahrtsministerium ob Ihr Befähigungszeugnis in Deutschland
auch zum kommerziellen Führen von Yachten berechtigt.

Falls nicht,
für das Führen einer Yacht bzw. Charteryacht als Skipper mit zahlenden Gästen an Bord ist im kroatischen Hoheitsgewässer
der Boat Skipper B gültig.

Sind Sie mit einem für den Zweck der Reise nicht gültigen "Kapitänspatent" unterwegs,
ist Ihre Versicherung im Falle des Falles frei von Leistung
und Sie haben von den Behörden enorme Schwierigkeiten zu erwarten.

 



2.)
Führerscheinpflicht für alle motorisierten Wasserfahrzeuge
Boote unter 5 PS - neue Vorschriften in Kroatien - keine führerscheinfreien Motorboote

Laut Information des kroatischen Ministeriums für Seewesen haben viele deutsche und österreichische Skipper
auf Grund der neuen kroatischen Führerscheinvorschriften Probleme
bei der Anmeldung im Hafenamt,
da sie für jedes motorisierte Boot einen Führerschein zum Führen von Wasserfahrzeugen (Befähigungszeugnis)  vorlegen müssen.

z.B.
Für ein in Deutschland führerscheinfreies Motorboot – Boote unter 3.68 kW (5 PS) -
ist jetzt in Kroatien ein Befähigungszeugnis zum zumindest zum Befahren der Küstengewässer vorgeschrieben. 

Das heißt, für jedes (auch für Beiboote unter 5 PS) motorbetriebene Boot ist ein Führerschein zum Führen von Wasserfahrzeugen (Befähigungszeugnis) erforderlich. 

Deutsche Skipper, die keinen deutschen Sportbootführerschein-See besitzen,
bzw. österreichische Skipper die kein kroatisches Befähigungszeugnis oder keinen österreichischen Bootsführerschein besitzen
können ein kroatisches Patent erwerben.

Kein Bootsführerschein ist erforderlich für:
Boote für Sportwettbewerbe
Kanus & Kajaks
Tretboote
Surfbretter


 

Aktualisierung per Oktober 2006

Boat Skipper  "A"
Die Größeneinschränkung für Boote wurde von bisher 6 m auf nunmehr 7 m angehoben
die die Motorisierung auf 15 kW (ca. 20 PS) angehoben
Alle anderen Bestimmungen bleiben unberührt

Früher ausgegebene Befähigungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit
können aber auf Wunsch des Inhabers auf Befähigungszeugnisse mit den geänderten Limits umgeschrieben werden.


Aktualisierung per Juni 2006

Boat Skipper  "B"
Die Größeneinschränkung für Yachten ist auf allen ab 16.07.06 ausgegebenen
Befähigungszeugnissen mit 30 BRT ausgewiesen.
Früher ausgegebene Befähigungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit
können aber auf Wunsch des Inhabers umgeschrieben werden.


Aktualisierung per Juni 2006

Boat Skipper  "B"
Die Größeneinschränkung für Yachten wurde von bisher 20 BRT auf nunmehr 30 BRT angehoben

Es wird aber vorerst keine neuen Befähigungsausweise geben
(auf der Rückseite bleibt somit bis auf weiteres "Yachts up 20 GT" bestehen)

Die Neuregelung wurde im Gesetz verankert:

Artikel 23
Im Artikel 80 und Artikel 81 werden die Worte Yacht bis 20 BT mit den Worten
Yacht bis 30 BT ausgetauscht. 


Information laut LKR per 07.06.2006 hier veröffentlicht


Aktualisierung per Mai 2006

Umschreibung von "alten" Befähigungszeugnissen auf "Boat Skipper"

Der Umtausch der Boat Leader's Licence ist möglich, durch den "Umtausch" ergibt sich gegenüber der Boat Leader's Licence ein
"upgrading" ohne zusätzliche Prüfung auf 30 GT (Stand Juni 2006)

Alte Dokumente (YU) können in jenem Bundesland, das seinerzeit das Patent ausgestellt hat, gegen Gebühr erneuert werden.
(ehem. Bundesland Kroatien der FR YU > heute Republik Kroatien)
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man auch eine Seesprechfunkberechtigung vorweisen kann.
Ebenso umgeschrieben werden die kleinen Ausweise mit Foto mit der Bezeichnung "Voditelja Brodice" bzw. "Boat Leaders Licence of competency". 

Der "Mornar Motorist" mit "General Raditelephone Operator - Funkerzeugnis" kann ebenfalls ohne Gesundheitsuntersuchung durch uns
auf einen "Boat Skipper B" umgeschrieben werden (empfohlen wenn Sie keinen gewerblichen Personentransporte wie z.B. mit Taxibooten durchführen)

Eine Verlängerung des "Mornar Motorist" durch eine Seefahrtschule ist nicht mehr möglich, eine Umschreibung auf Boat Skipper C ist möglich
allerdings muss der Inhaber sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei einem Amtsarzt für Seefahrt in Kroatien unterziehen.
der Boat Skipper C ist dann auf die Dauer von 5 Jahren gültig.
(Verlängerung danach nur mit min. 1 Jahr Nachweis berufsmäßiger Navigation und neuer Gesundheitsuntersuchung, alle 5 Jahre
Info zu Boat Skipper C, Gesundheitsuntersuchung des Antragstellers vor Ort, Neuausstellung beschränkt auf 5 Jahre,.. Info
)

Seit Mai 2006 können Befähigungszeugnisse nur mehr vom dem Haupthafenamt Hafen umgeschrieben werden
das die Dokumente einst ausgestellt hat. z.B.: Sibenik > Sibenik, Split > Split, u.s.w.

Wir reichen Ihre Papiere im Hafenamt Rijeka ein und das Hafenamt sendet diese per Dienstpost an das ausstellende Hafenamt,
ebenso erfolgt die Retournierung der neuen Befähigungszeugnisse.
Wir ersuchen um Verständnis dass dieser Verwaltungsaufwand notwendig geworden ist,
Ihnen keine weiteren Kosten verursacht aber seine Zeit benötigt.
Eine sofortige Umschreibung (am gleichen Tag der Einreichung) ist ab sofort nicht mehr möglich.

 


 

Aktualisierung per 2006

NEUE Bestimmungen für Charterboote in Kroatien & verschärfte Kontrollen in Bezug auf die gewerbsmäßige Vercharterung von Booten & Yachten

2006 sind wieder verschärfte Kontrollen gegen "Schwarz - Vercharterer" geplant

Für das
Führen von Charterboten in Kroatien besteht ein Gesetzesentwurf der vorsieht,
dass zum Führen von Charterbooten (gewerblich genutzte Boote unter kroatischer Flagge)

ein kroatischer Bootsführerschein gesetzlich vorgeschrieben
 ist
(Boat Leader's Licence inkl. Seefunk oder Boat Skipper "B")

aktualisiert per 15.06.2005 / Gesetzesstand per 06.2005 laut L.K. Rijeka / Min. f. Seewesen d. Rep. Kroatien

Dieses Gesetz gilt laut Informationen des kroatischen Seefahrtsministeriums schon bisher wurde aber bis jetzt nicht exekutiert; Diese Bestimmung ist insofern konform mit den Bestimmungen des österreichischen Seefahrtsministeriums da österreichische Lizenzen nur zum Führen von privat genutzten Yachten berechtigen, nicht aber zum Führen gewerblicher Boote & Yachten. Ebenso ist laut österreichischem Bundesgesetzblatt betreffend Zulassung von Yachten eine gewerbsmäßige Nutzung einer Yacht unter österreichischer Flagge, sofern Sie als Yacht und nicht als Sonderfahrzeug zugelassen ist, nicht gestattet.
Die Frage ist nun, ob ein Charterboot, sofern nur für Urlaubszwecke im privaten Bereich gechartert, für den Charterer ein "gewerbsmäßig" oder "zu privaten Zwecken" genutztes Boot ist
Da aber von verschiedensten Firmen Proteste gegen dieses Gesetz laut wurden, in denen man sich auf die von Kroatien ratifizierte UN-Resolution 40 beruft, sieht es nach heutigem Stand wie folgt aus:



zum privaten Führen von Charteryachten zu Urlaubszwecken bleiben die Vorschriften unverändert wie bisher
(siehe oben)

zum professionellen & entgeltlichen Führen von Charteryachten ist
ein Befähigungszeugnis zum gewerbsmäßigen Führen von Wasserfahrzeugen vorgeschrieben,
also in diesem Falle der Boat Skipper B, C oder höherwertige.

Informationen ohne Gewähr und vorbehaltlich staatlicher Änderungen
basierend auf Informationen des Hafenamtes Rijeka, des Ministeriums für Seefahrt für Kroatien und der Seefahrtschulen in Kroatien



laufend aktualisiert letzte Änderung per 29.08.2005


FAQ & Antworten

was gilt ab 2006 für
 
Charter & Eigneryachten  ???

Nach den uns zur Zeit zur Verfügung stehenden Informationen und laut den Informationen des Ministeriums für Seefahrt in Kroatien ist


für das
Führen von Charterboten in Kroatien

zu privaten Zwecken = Freizeit und Urlaub
ist ein gültiger Befähigungsausweis zur Navigation mit Yachten auf See und ein Betriebszeugnis für den Seesprechfunk
vorgeschrieben (also unverändert zu 2005)

zu gewerblichen Zwecken (als Skipper gegen Entgelt)
ist ein kroatischer Bootsführerschein gesetzlich vorgeschrieben
welcher berechtigt kommerzielle Tätigkeiten an Bord auszuüben.

z.B.: Boat Leader's Licence inkl. Seefunk, Boat Skipper "B", Boat Skipper "C",
ehem.  Mornar Motorist (mit  General Radio Tel. Op. oder ROC oder GOC), Yacht Master 100 GT, ......


für das Führen von nicht kommerziell genutzten Eigneryachten in Kroatien

sind kroatische Befähigungszeugnisse & Betriebszeugnisse gültig und selbstverständlich die in den Ländern, unter dessen Flagge die Yacht segelt ausgestellten
sofern diese zum Navigieren auf See berechtigen
(z.B.: österreichischer Yachtmaster, deutsche Sportbootschein See, etc. aber keine Donaupatente, Binnenseescheine, etc.)
und sofern die Yacht mit Seesprechfunk ausgestattet ist, muss der Inhaber über ein gültiges Seefunkzeugnis verfügen.
private Yachten = Eigneryachten: Seesprechfunk ist genehmigungspflichtiger Funkverkehr. 
(Funkerzeugnis & Zulassungsurkunde der Sprechfunkstation obligat)
 

Stand 2005 Gesetzeslage des kroatischen Ministeriums für Seewesen


Mit ausländischen Befähigungszeugnissen die zum Führen von Yachten zu Sport - & Vergnügungszwecken berechtigen
können somit weiterhin private Yachten geführt werden
 aber keine kommerzielle Tätigkeit ausgeübt werden

Begründung:

Boote & Yachten unter österreichischer Flagge, die als Yacht registriert sind, dürfen nach Auskunft des Seefahrtsministeriums ausschließlich für
Sport - und Vergnügungszwecke genutzt werden.
Für eine kommerzielle Tätigkeit (z.B. Charter) müssen die Fahrzeuge ausgeflaggt werden,
d.h. unter einer Flagge registriert werden, unter der kommerzielle Tätigkeiten gestattet sind
oder
unter österreichischer Flagge als Sonderfahrzeug und NICHT als Yacht registriert werden.

Charterboote als gewerblich genutzte Boote mit denen Kabotage betrieben wird (Personentransport gegen Entgelt)
und über eine Besatzung / einen Skipper die/der die Yacht kommerziell und gegen Entgelt führt
 muss ein entsprechendes Befähigungszeugnis nachweisen können,
das dem Flaggenrecht des Landes, in dem das Boot/die Yacht registriert ist entspricht.

Ist eine Umschreibung von im Ausland erworbenen Sportbootscheinen auf kroatische Befähigungszeugnisse möglich ?

Nein



Begründung:

z.B.
 laut Information des österreichischen Seefahrtsministerium BMfV Seefahrt vom 24.02.2005
befähigt das/die österreichische/n Patent/e zur Navigation auf See (z.B. Yacht Master der Rep. Österreich **)
nur zum Führen von Wasserfahrzeugen
 die für Sport - und Vergnügungszwecke zugelassen werden,
also privaten Wassersportfahrzeugen.

**) Yacht Master der Rep. Österreich entspricht nicht der Yachtmaster Licence 100 GT / 500 GT des kroatischen Seefahrtsministeriums.

Die kroatischen Befähigungszeugnisse (Boat Skipper B, C, Yachtmaster 100 Gt, Yachtmaster 500 GT) berechtigen,
 je nach erworbenem Befähigungszeugnis auch zu kommerziellen Tätigkeiten ( > Berufspatente) an Bord von

 Booten bis 20 GT / Yachten bis 20 GT / Fischerbooten / Passagierbooten / Frachtbooten / Yachten bis 100 GT / Yachten bis 500 GT /

Daher können in Österreich erworbene Führerscheine NICHT auf kroatische Berufspatente umgeschrieben werden.
 

Neuere Informationen finden Sie, sobald diese verfügbar sind, unter FAQ = häufig gestellte Fragen und Antworten zu Befähigungszeugnissen

 




Aktualisierung per 10.05.2005



entsprechend der per obigen Datum eingelangten Informationen der Lucka Kap. Rijeka / referent za strucnu izobrazbu pomoraca

der zur Zeit zur Verfügung stehenden Informationen, sind für den

Bootsführerschein

folgende Änderungen sofort in Kraft.

Der Bootsführerschein heißt ab sofort 
Boat Skipper "B"

und berechtigt um Führen von:

Passagierbooten, bis 3 NM von der Küste bzw. von Inseln (gewerblicher Passagiertransport)
Handels bzw. Fracht - & Fischerboote

alle Typen von Sport & Vergnügungsfahrzeugen
Yachten bis 20 BRZ
Charter Yachten bis 20 GT ohne professionelle Crew = Bareboat Charter

The holder of this certificate has competency to operate

Passenger boats up to 3 NM from coast and islands
Cargo and Fishing Boats

all type of pleasure boats
pleasure yachts up to 20 GT
charter yachts up to 20 GT without professional crew
"


> Info zu "alten" Bootsführerscheinen (ausgestellt vor 2005)
diese Befähigungszeugnisse bleiben weiterhin gültig für
Wasserfahrzeuge bis 12 m & 15 BRZ
Umschreibung möglich (Boat Leader's Licence inkl. UKW Seesprechfunk > Boat Skipper B)
 

*)  Für das Führen von  > Yachten über 20 GT ist somit laut Gesetz die "Yachtmaster" Licence vorgesehen

nach min. 3 Jahren im Besitz des Bootsführerscheins ist man berechtigt die
Yachtmaster Licence up 100 GT (Yachten bis 100 GT/BRZ)
zu erwerben

 



Alle Angaben auf dieser Seite wurden nach besten Wissen laut Angaben des Hafenamtes Rijeka, einer Außenstelle des Seefahrtsministerium Kroatiens
sowie Informationen anderer Seefahrtsschulen erstellt.
Alle Angaben ohne Garantie und vorbehaltlich Änderungen zu jeder Zeit ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.
Wir übernehmen keine Haftung für irgendwelche Folgen durch abgeleitete Interpretationen aus obigen Informationen.
Wir empfehlen rechtzeitige Kontrolle aller Vorschriften bei einer staatlichen Stelle.
 

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