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MAG Delfin d.o.o.- Mittelmeer Adria Gesellschaft
Kroatien
Informationen chronologisch geordnet bis 2009
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letzte Aktualisierung > CHARTER 2009
Führerscheinvorschriften für Charteryachten
Laut einem Rundschreiben des
"Ministeriums für
See, Verkehr und Infrastruktur"
vom 13.Januar 2009, Information für Öffentlichkeit
ANERKENNUNG VON FREMDEN BOOTSSCHEINEN !
Originaltext
Mit dieser Verordnung wird erstmalig geregelt, dass ausländische Staatsbürger
mit staatlichen Bootsführerscheinen,
welche in Ihrem Heimatland anerkannt werden auch Charterboote und Yachten unter
kroatischer Flagge führen dürfen.
Eine Liste welche Bootsführerscheine welcher Länder anerkannt werden wird vom
Ministerium demnächst veröffentlicht.
Anmerkung:
Die Vorschrift, dass zum Führen von Charteryachten weiterhin der Skipper
zumindest über eine UKW Seesprechfunkberechtigung verfügen muss, bleibt
unverändert aufrecht.
Ebenso, dass der ausländische Bootsführerschein zur Navigation auf See
berechtigen muss,
also keine Binnenseepatente, Donaupatente, etc.
Das Führen von Charterbooten und Charteryachten, welche unter kroatischer Flagge
segeln müssen,
mit kroatischen Befähigungszeugnissen ist natürlich weiterhin die Standardregel,
allerdings wird durch obgenannte Ausnahmeregelung eine unsichere Gesetzeslage
für Inhaber ausländischer Bootsführerscheine entschärft
sobald das Ministerium die Liste der anerkannten Dokumente veröffentlicht hat.
kroatische Führerscheinpflicht für
Charteryachten
Führerscheinvorschriften
wurden weiter verschärft !
Gesetz gültig ab 2007
Kontrollen und Exekution ab 2009
Laut der Verordnung aus dem Jahr 2008 ist für
Fahrten mit Jachten unter kroatischer Flagge (somit auch sämtliche
Charteryachten!)
das amtliche kroatische Befähigungszeugnis "Boat Skipper" (wie von uns
angeboten) zwingend vorgeschrieben!
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Inhaber von Bootspatenten aus der
Slowakei und Ungarn, für die es bilaterale Abkommen gibt!
Dies bedeutet, dass Sie nach derzeitiger Rechtslage in Kroatien z.B. mit einem
österr. Patent des Fahrtbereichs 2 oder höher,
nur Boote unter österr. Flagge führen dürfen!
Gleiches gilt beispielsweise für den deutschen SBF-See, mit dem nur Schiffe
unter deutscher Flagge geführt werden dürfen!
Nach den letzten Meldungen der
kroatischen Charterfirmen sind diese durch den Verband der kroatischen Charteryachten bemüht
eine
eindeutige Regelung zu erwirken
laut einigen renommierten Charterfirmen werden noch als Übergangslösung für 2009 zum Chartern
von kroatischen Charteryachten
auch ausländische Führerscheine anerkannt.
zum Führen einer
Charterfahrzeuges,
einer Charteryacht
oder Charterbootes
unerheblich ob es sich um Motoryachten, Segelyachten, Motorboote oder
Segelboote handelt,
ist der
Boat Skipper B
Bootsführerschein ohne PS/KW Beschränkung gültig zum Führen von Booten und
Yachten bis 30 BRT inkl. UKW Seesprechfunkberechtigung
verbindlich vorgeschrieben.
Alle Charterboote müssen in Kroatien unter kroatischer Flagge registriert
sein
(> Kabotage Gesetz)
und somit gilt zum Führen das
regionale Recht (Flaggenrecht)
somit ist zum Führen dieser ein entsprechender, den nationalen Vorschriften
des Flaggenstaates entsprechendes Befähigungszeugnis vorgeschrieben
eben der
Boat Skipper B
Weiters läuft das
Gerücht, dass z.B. Inhaber österr. FB2 (oder höher) auf einen kroatischen Boat
Skipper B umschreiben lassen können (ohne Prüfung)
Laut Hafenamt -
Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien ist dies NICHT
korrekt
da österreichische Führerscheine laut österreichischem Seefahrtsministerium
KEINESFALLS zum Führen kommerziell genutzter Boote berechtigen
und rechtlich nicht der Charterzweck sondern die Zulassung des Wasserfahrzeuges
ausschlaggebend ist,
ist diese Aussage des kroatischen Ministeriums konform mit der Information des
österreichischen Seefahrtministeriums.
Informationen laut Hafenamt Rijeka,
Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien
per August 2008
Eigneryachten,
also private Yachten und
Boote dürfen weiterhin mit den nationalen Befähigungszeugnissen der Eigner
geführt werden
soferne diese staatliche (amtliche) Befähigungszeugnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen
auf See sind
und soferne die Yacht über Funk verfügt der Schiffsführer über eine
entsprechende Berechtigung verfügt.
Yachten, auch ausländische, müssen zur Navigation im kroatischen Hoheitsgewässer
mit Funk ausgerüstet sein
Boote mit Zulassung für die Küstennahe Fahrt sind ausgenommen.
Seit 2006 werden in
Kroatien nur noch amtliche Bootsführerscheine akzeptiert und keinerlei Verbands-
oder Vereinsscheine.
Beachten Sie bitte auch, dass ebenfalls seit 2006 für alle motorisierten Boote
Führerscheinpflicht besteht
und somit auch Ihre Crewmitglieder ein Patent benötigen, wenn sie z.B. mit dem
motorisierten Beiboot an Land fahren möchten!
Die Schifffahrt ohne
gültigen Bootsführerschein zieht die strafrechtliche Verantwortung des
Schiffsführers / Bootsführers / Benutzer des führerscheinpflichtigen
Wassersportgerätes
nach sich und
führt im Falle eines Unfalls während der Schifffahrt zum Verlust der Rechte
aus der Versicherung .
Aktualisierung per Jänner 2008
ACHTUNG: wegen
wiederholter Beanstandungen durch die Küstenwache weisen wir nochmals auf
folgende Bestimmungen 1 & 2 hin:
1.)
Gewerbliches & entgeltliches Führen von Yachten - Kojencharter
Was bedeutet
gewerbliches Führen von Booten und wann liegt bereits kommerzielles Führen einer
Yacht vor ?
Ein gewerbliches Führen eines Bootes / einer Yacht ist bereit
dann gegeben
wenn der Skipper einen Entgelt (auch materiell) für seine Tätigkeit erhält (z.B.
Verpflegung)
Ähnlich wie bei der
Straßenverkehrsordnung,
auch da liegt z.B. ein entgeltlicher Personentransport (versicherungsmäßig)
bereits dann vor
wenn ein Autostopper den Lenker auf einen Kaffee einlädt.
Genauso wie in der Luftfahrt gibt es Unterschiede zwischen Lizenzen für das
private oder kommerzielle Führen von Fahrzeugen
z.B.: PPL = private pilot licence und CPL = commercial pilot licence
natürlich schließt eine commercial licence immer die Berechtigung der private
licence ein, nicht aber umgekehrt
Natürlich liegt entgeltlicher Personentransport auch
vor, wenn der Charterer zahlende Crewmitglieder sammelt und dann die Yacht als
Skipper führt
oder ein Skipper gegen freie Kost "Hand gegen Koje" die Yacht führt.
Skipper mit
österreichischem Bootsführerschein
Dies bedeutet, dass mit einem Österreichischen Bootsführerschein (z.B. MSVÖ)
laut österreichischem Recht es
nicht gestattet ist
z.B. als Skipper eine Charteryacht zu führen, wenn die Passagiere den Skipper
dafür bezahlen (auch z.B. nur die Verpflegung)
Österreichische Führerscheine (z.B. MSVÖ) berechtigen laut österreichischem
Gesetz NICHT zum entgeltlichen Führen von Yachten !
Skipper mit deutschem Bootsführerschein
Bitte erkundigen Sie sich beim deutschen Seefahrtsministerium ob Ihr
Befähigungszeugnis in Deutschland
auch zum kommerziellen Führen von Yachten berechtigt.
Falls nicht,
für das Führen einer Yacht bzw. Charteryacht als Skipper mit
zahlenden Gästen an Bord ist im kroatischen Hoheitsgewässer
der Boat Skipper B gültig.
Sind Sie mit einem für den Zweck der Reise nicht
gültigen "Kapitänspatent" unterwegs,
ist Ihre Versicherung im Falle des Falles frei von Leistung
und Sie haben von den Behörden enorme Schwierigkeiten zu erwarten.
2.)
Führerscheinpflicht für alle motorisierten Wasserfahrzeuge
Boote unter 5 PS - neue Vorschriften
in Kroatien - keine
führerscheinfreien Motorboote
Kein Bootsführerschein ist
erforderlich für:
Boote für Sportwettbewerbe
Kanus & Kajaks
Tretboote
Surfbretter
Aktualisierung per Oktober 2006
Boat Skipper "A"
Die Größeneinschränkung für Boote wurde von bisher 6 m auf nunmehr 7 m angehoben
die
die Motorisierung auf 15 kW (ca. 20 PS) angehoben
Alle anderen Bestimmungen bleiben unberührt
Früher ausgegebene Befähigungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit
können aber auf Wunsch des Inhabers auf Befähigungszeugnisse mit den geänderten
Limits umgeschrieben werden.
Aktualisierung per Juni 2006
Boat Skipper "B"
Die Größeneinschränkung für Yachten ist auf allen ab 16.07.06 ausgegebenen
Befähigungszeugnissen mit 30 BRT ausgewiesen.
Früher ausgegebene Befähigungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit
können aber auf Wunsch des Inhabers umgeschrieben werden.
Aktualisierung per Juni 2006
Boat Skipper "B"
Die Größeneinschränkung für Yachten wurde von bisher
20 BRT auf nunmehr 30 BRT angehoben
Es wird aber vorerst keine neuen Befähigungsausweise geben
(auf der Rückseite bleibt somit bis auf weiteres "Yachts up 20 GT" bestehen)
Die Neuregelung wurde im Gesetz verankert:
Artikel 23
Im Artikel 80 und Artikel 81 werden die Worte Yacht bis 20 BT mit den Worten
Yacht bis 30 BT ausgetauscht.
Information laut LKR per 07.06.2006 hier veröffentlicht
Aktualisierung per Mai 2006
Umschreibung von "alten" Befähigungszeugnissen auf "Boat
Skipper"
Der Umtausch der Boat
Leader's Licence ist möglich, durch den "Umtausch" ergibt sich gegenüber der
Boat Leader's Licence ein
"upgrading" ohne zusätzliche Prüfung auf 30 GT (Stand Juni 2006)
Alte Dokumente (YU) können in jenem Bundesland, das seinerzeit das Patent
ausgestellt hat, gegen Gebühr erneuert werden.
(ehem. Bundesland Kroatien der FR YU > heute Republik Kroatien)
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man auch eine Seesprechfunkberechtigung
vorweisen kann.
Ebenso umgeschrieben werden die kleinen Ausweise mit Foto mit der Bezeichnung "Voditelja
Brodice" bzw. "Boat Leaders Licence of competency".
Der "Mornar Motorist" mit "General Raditelephone Operator - Funkerzeugnis" kann
ebenfalls ohne Gesundheitsuntersuchung durch uns
auf einen "Boat Skipper B" umgeschrieben werden (empfohlen wenn Sie keinen
gewerblichen Personentransporte wie z.B. mit Taxibooten durchführen)
Eine Verlängerung des "Mornar Motorist" durch eine Seefahrtschule ist nicht mehr
möglich, eine Umschreibung auf Boat Skipper C ist möglich
allerdings muss der Inhaber sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei einem
Amtsarzt für Seefahrt in Kroatien unterziehen.
der Boat Skipper C ist dann auf die Dauer von 5 Jahren gültig.
(Verlängerung danach nur mit min. 1 Jahr Nachweis berufsmäßiger Navigation und
neuer Gesundheitsuntersuchung, alle 5 Jahre
Info zu Boat Skipper C, Gesundheitsuntersuchung des Antragstellers vor Ort,
Neuausstellung beschränkt auf 5 Jahre,..
Info
)
Seit Mai 2006 können Befähigungszeugnisse nur mehr vom dem Haupthafenamt Hafen
umgeschrieben werden
das die Dokumente einst ausgestellt hat. z.B.: Sibenik > Sibenik, Split > Split,
u.s.w.
Wir reichen Ihre Papiere im Hafenamt Rijeka ein und das Hafenamt sendet diese
per Dienstpost an das ausstellende Hafenamt,
ebenso erfolgt die Retournierung der neuen Befähigungszeugnisse.
Wir ersuchen um Verständnis dass dieser Verwaltungsaufwand notwendig geworden
ist,
Ihnen keine weiteren Kosten verursacht aber seine Zeit benötigt.
Eine sofortige Umschreibung (am gleichen Tag der Einreichung) ist ab sofort
nicht mehr möglich.
Aktualisierung per 2006
NEUE Bestimmungen für Charterboote in Kroatien
& verschärfte Kontrollen in Bezug auf die
gewerbsmäßige Vercharterung von Booten & Yachten
2006 sind wieder verschärfte Kontrollen gegen
"Schwarz - Vercharterer" geplant
Für das Führen von Charterboten in Kroatien
besteht ein Gesetzesentwurf der vorsieht,
dass zum Führen von Charterbooten (gewerblich genutzte Boote unter kroatischer
Flagge)
ein kroatischer Bootsführerschein gesetzlich vorgeschrieben
ist
(Boat Leader's Licence inkl. Seefunk oder Boat Skipper "B")
aktualisiert per 15.06.2005 / Gesetzesstand per 06.2005 laut L.K. Rijeka /
Min. f. Seewesen d. Rep. Kroatien
Dieses Gesetz gilt laut Informationen
des kroatischen Seefahrtsministeriums schon bisher wurde aber bis jetzt nicht
exekutiert;
Diese Bestimmung ist insofern konform mit den Bestimmungen des österreichischen
Seefahrtsministeriums da österreichische Lizenzen nur zum Führen von privat
genutzten Yachten berechtigen, nicht aber zum Führen gewerblicher Boote &
Yachten.
Ebenso ist laut österreichischem Bundesgesetzblatt betreffend Zulassung von
Yachten eine gewerbsmäßige Nutzung einer Yacht unter österreichischer
Flagge, sofern Sie als Yacht und nicht als Sonderfahrzeug zugelassen ist,
nicht gestattet.
Die Frage ist nun, ob ein Charterboot, sofern nur für Urlaubszwecke im privaten
Bereich gechartert, für den Charterer ein "gewerbsmäßig" oder "zu privaten
Zwecken" genutztes Boot ist
Da aber von verschiedensten Firmen Proteste gegen dieses Gesetz laut wurden, in
denen man sich auf die von Kroatien ratifizierte UN-Resolution
40 beruft, sieht es nach heutigem Stand wie folgt
aus:
zum privaten Führen von Charteryachten zu
Urlaubszwecken bleiben die Vorschriften unverändert wie bisher
(siehe oben)
zum professionellen & entgeltlichen Führen von
Charteryachten ist
ein Befähigungszeugnis zum gewerbsmäßigen Führen von Wasserfahrzeugen
vorgeschrieben,
also in diesem Falle der Boat Skipper B, C oder höherwertige.
Informationen ohne Gewähr
und vorbehaltlich staatlicher Änderungen
basierend auf Informationen des Hafenamtes Rijeka, des Ministeriums für Seefahrt
für Kroatien und der Seefahrtschulen in Kroatien
laufend aktualisiert letzte Änderung per 29.08.2005
FAQ &
Antworten
was gilt ab 2006 für
Charter & Eigneryachten ???
Nach den uns zur Zeit zur
Verfügung stehenden Informationen und laut den Informationen des
Ministeriums für Seefahrt in Kroatien ist
für das
Führen von Charterboten in
Kroatien
zu privaten Zwecken =
Freizeit und Urlaub
ist ein gültiger Befähigungsausweis zur Navigation mit Yachten auf See
und ein Betriebszeugnis für den Seesprechfunk
vorgeschrieben
(also unverändert zu 2005)
zu gewerblichen Zwecken (als
Skipper gegen Entgelt)
ist
ein kroatischer Bootsführerschein gesetzlich vorgeschrieben
welcher berechtigt kommerzielle Tätigkeiten an Bord auszuüben.
z.B.:
Boat Leader's Licence inkl. Seefunk, Boat
Skipper "B", Boat Skipper "C",
ehem. Mornar Motorist (mit General Radio Tel. Op. oder
ROC oder GOC), Yacht Master 100 GT, ......
für das Führen von
nicht kommerziell genutzten Eigneryachten
in Kroatien
sind kroatische Befähigungszeugnisse & Betriebszeugnisse gültig und
selbstverständlich die in den Ländern, unter dessen Flagge die Yacht
segelt ausgestellten
sofern
diese zum Navigieren auf See berechtigen
(z.B.: österreichischer Yachtmaster, deutsche
Sportbootschein See, etc. aber keine Donaupatente, Binnenseescheine, etc.)
und sofern die Yacht mit Seesprechfunk ausgestattet ist, muss der
Inhaber über ein gültiges Seefunkzeugnis verfügen.
private Yachten = Eigneryachten:
Seesprechfunk ist genehmigungspflichtiger Funkverkehr.
(Funkerzeugnis &
Zulassungsurkunde der Sprechfunkstation obligat)
Stand 2005 Gesetzeslage des kroatischen
Ministeriums für Seewesen
Mit ausländischen Befähigungszeugnissen
die zum Führen von Yachten zu Sport - & Vergnügungszwecken berechtigen
können
somit weiterhin private
Yachten geführt werden
aber keine kommerzielle Tätigkeit ausgeübt werden
Begründung:
Boote & Yachten unter österreichischer Flagge, die als Yacht
registriert sind, dürfen nach Auskunft des Seefahrtsministeriums
ausschließlich für
Sport - und Vergnügungszwecke genutzt werden.
Für eine kommerzielle Tätigkeit (z.B. Charter) müssen die Fahrzeuge
ausgeflaggt werden,
d.h. unter einer Flagge registriert werden, unter der kommerzielle
Tätigkeiten gestattet sind
oder
unter österreichischer Flagge als Sonderfahrzeug und NICHT als Yacht
registriert werden.
Charterboote als gewerblich genutzte Boote mit denen Kabotage
betrieben wird (Personentransport gegen Entgelt)
und über eine Besatzung / einen Skipper die/der die Yacht kommerziell
und gegen Entgelt führt
muss ein entsprechendes Befähigungszeugnis nachweisen können,
das dem Flaggenrecht des Landes, in dem das Boot/die Yacht registriert
ist entspricht.
Ist eine
Umschreibung von im Ausland erworbenen Sportbootscheinen auf kroatische
Befähigungszeugnisse möglich ?
Nein
Begründung:
z.B.
laut Information des österreichischen Seefahrtsministerium BMfV Seefahrt
vom 24.02.2005
befähigt das/die österreichische/n Patent/e zur Navigation auf See (z.B.
Yacht Master der Rep. Österreich **)
nur zum Führen von Wasserfahrzeugen
die für Sport - und Vergnügungszwecke zugelassen werden,
also privaten Wassersportfahrzeugen.
**) Yacht Master der Rep. Österreich entspricht nicht der Yachtmaster
Licence 100 GT / 500 GT des kroatischen Seefahrtsministeriums.
Die kroatischen Befähigungszeugnisse (Boat Skipper B, C, Yachtmaster 100
Gt, Yachtmaster 500 GT) berechtigen,
je nach erworbenem Befähigungszeugnis auch zu kommerziellen Tätigkeiten
( > Berufspatente) an
Bord von
Booten bis 20 GT / Yachten bis 20 GT / Fischerbooten / Passagierbooten /
Frachtbooten / Yachten bis 100 GT / Yachten bis 500 GT /
Daher können in Österreich erworbene Führerscheine NICHT auf kroatische
Berufspatente umgeschrieben werden.
Neuere Informationen finden Sie, sobald diese verfügbar sind, unter FAQ = häufig gestellte Fragen und Antworten zu Befähigungszeugnissen
Aktualisierung per 10.05.2005
entsprechend der per obigen
Datum eingelangten Informationen der Lucka Kap. Rijeka
/ referent za strucnu izobrazbu pomoraca
der zur Zeit zur Verfügung stehenden Informationen, sind für den
Bootsführerschein
folgende Änderungen sofort in Kraft.
Der Bootsführerschein heißt ab sofort
Boat
Skipper "B"
und berechtigt um Führen von:
Passagierbooten, bis 3
NM von der Küste bzw. von Inseln
(gewerblicher
Passagiertransport)
Handels bzw. Fracht - &
Fischerboote
alle Typen von Sport & Vergnügungsfahrzeugen
Yachten bis 20 BRZ
Charter Yachten bis 20 GT ohne professionelle Crew = Bareboat
Charter
The holder of this certificate has competency to operate
Passenger
boats up to 3 NM from coast and islands
Cargo and Fishing Boats
all type of pleasure boats
pleasure yachts up to 20 GT
charter yachts up to 20 GT without professional crew"
> Info zu "alten"
Bootsführerscheinen (ausgestellt vor 2005)
diese Befähigungszeugnisse bleiben weiterhin gültig für
Wasserfahrzeuge bis 12
m & 15 BRZ
Umschreibung möglich (Boat Leader's Licence inkl. UKW Seesprechfunk > Boat
Skipper B)
*)
Für das
Führen von > Yachten über 20 GT ist somit laut Gesetz
die "Yachtmaster" Licence vorgesehen
nach min. 3 Jahren im Besitz des Bootsführerscheins ist man berechtigt
die
Yachtmaster Licence up 100 GT (Yachten bis 100 GT/BRZ)
zu erwerben
Alle Angaben auf dieser Seite wurden nach besten Wissen laut Angaben
des Hafenamtes Rijeka, einer Außenstelle des Seefahrtsministerium
Kroatiens
sowie Informationen anderer Seefahrtsschulen erstellt.
Alle Angaben ohne Garantie und vorbehaltlich Änderungen zu jeder Zeit
ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.
Wir übernehmen keine Haftung für irgendwelche Folgen durch abgeleitete
Interpretationen aus obigen Informationen.
Wir empfehlen rechtzeitige Kontrolle aller Vorschriften bei einer
staatlichen Stelle.
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