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18-08-17
Auszug aus den Bestimmungen
folgende Bestimmungen verstehen sich als Auszug aus den Bestimmungen, erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und verstehen sich vorbehaltlich Änderungen
ohne Bekanntgabe auf dieser Seite
Kontaktieren Sie vor Reiseantritt die kroatische Zentrale für Tourismus
Den kroatischen Bootsführerscheinen gleichwertige Führerscheine werden in der
Regel anerkannt, beachten Sie aber, dass zum Führen von Charteryachten eine
Seesprechfunkberechtigung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Sollte diese zum "ausländischen" Bootsführerschein nicht vorhanden sein, kann
eine kroatische UKW Seesprechfunkberechtigung zu ausländischen
Bootsführerscheinen erworben werden.
Jetskis und Skooter usw. müssen einen Mindestabstand von 300 m zur Küste einhalten
und dürfen sich nur in Gewässern bewegen, in denen kein ausdrückliches Verbot
besteht.
Zum Führen von privaten Jet Skis bzw. Jet Skis außerhalb von
Küstenmietstationen (Jet Skis auf Yachten) ist ein gültiger Bootsführerschein
See, z.B. der Boat Skipper B erforderlich
Im Boot eingebaute nautische Funkgeräte, die der Navigation, der Sicherheit und
der Verbindung zwischen Schiff-Land und Schiff-Schiff dienen,
unterliegen bei der Einfuhr über See und Land keinen Beschränkungen, wenn die
Geräte in den Schiffspapieren eingetragen sind.
Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein der Anlage
gemäßes Funkzeugnis besitzen, welches mitgeführt werden muss.
Der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung der
Obersten Fernmeldebehörde des Landes, unter dessen die Yacht gemeldet ist,
zulässig.
Kein Bootsführerschein ist erforderlich für Kanus, Kajaks und Tretboote sowie
Surfbretter.
Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei
Personen gleichzeitig aufhalten.
Private
Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden.
Die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten.
Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim
kroatischen Ministerium für Seewesen angemeldet werden und unter kroatischer
Flagge segeln.
Folgende Dokumente und Unterlagen sind mitzuführen:
Bootsführerschein oder adäquater Befähigungsnachweis
Crewliste (nur bei Einreise auf dem Seeweg relevant)
Gültiger Internationaler Bootsschein oder anderer Nachweis der
Bootsregistrierung
Eigentumsnachweis bzw. beglaubigte Vollmacht
EU-Mehrwertsteuernachweis und/oder T2L-Formular
Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung (verpflichtend für
Boote mit mehr als 15 kW)
Nachweis über bezahlte Gebühren
Informationskarte für Nautiker (INFO 101)
Ein- und Ausreise mit dem Boot
Auf dem Seeweg
Bei Einreise über See ist ohne Verzögerung, ohne Zwischenstopp und auf kürzestem
Weg der nächstgelegene Zollhafen (Port of Entry) anzulaufen
und unverzüglich beim Hafenamt einzuklarieren.
Es ist die Vorlage der Crewliste beim Hafenamt erforderlich.
Bei Ausreise über See ist zuvor beim Hafenamt auszuklarieren.
Auf dem Landweg
Wird das Schiff auf dem Landweg nach Kroatien transportiert, muss es, bevor es
zu Wasser gelassen wird, beim Hafenamt angemeldet werden.
Die Crewliste ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Befahrungsgebühren
In Kroatien werden diverse Gebühren für Boote über 2,50 m Länge sowie für Boote
kleiner als 2,50 m Länge mit einer Motorisierung von 5 kW (6,8 PS) oder mehr
erhoben.
Der Nachweis über die gezahlten Gebühren ist mitzuführen!
Kurtaxe
Von Touristen wird in Kroatien eine Kurtaxe erhoben. Eigner von Booten, die
länger als 5 m und mit Koje ausgestattet sind, bezahlen pauschal für sich und
alle Personen, die auf dem Boot übernachten, bei der Anmeldung im Hafenamt die
Aufenthaltsgebühr. Diese ist von der Bootslänge und der Aufenthaltsdauer
abhängig.
Tauchen
Geräte für den Unterwassersport müssen beim Hafenamt angemeldet werden.
Windsurfen & Wellenreiten
Surfer und Wellenreiter dürfen auch weniger als 50 m von der Küste entfernt
fahren.
Bei Naturstränden ist ein Abstand von 150 m einzuhalten.
Surfer und Wellenreiter dürfen sich nicht weiter als 500 m von der Küste
entfernen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen generell
im Abstand 150 m zur Küste
eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Knoten
im Abstand 150-300 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Knoten
Mindestabstand bei der Navigation in Küstennähe
Motor- und Segelboote
zur Küste bzw. Badestrandbegrenzung 50 m
zu Naturstränden - Badezonen
150 m
Yachten
Mindestabstand 200 m
Schiffe und Gleitboote Mindestabstand 300 m
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