1.  Welche Bootsführerscheine & Funkerzeugnisse benötigt man zum zum Befahren des Kroatischen Hoheitsgewässers ?


Ein amtlich anerkannter Führerschein ist in Kroatien
für alle Boote mit einem Motor unabhängig von dessen Leistung
und
 für Segelboote über 3 Meter Länge erforderlich.


Es ist ein gültiges Befähigungszeugnis zur Navigation auf See (am Meer)
entsprechend der Schiffs- bzw. Yachtgröße und Motorisierung
vorgeschrieben (kein Donau- oder Binnenseepatent),
Donau- oder Binnensee- Patente werden generell nicht anerkannt


Zum Führen von
Eigneryachten

werden gleichwertige Patente zur Navigation auf See, ausgestellt im Land unter dessen Flagge die Yacht segelt
im allgemeinen anerkannt.
Wenn die Eigneryacht mit Seefunkgeräten ausgestattet ist und zum Führen von Charteryachten
muss der Skipper auch über ein für Seesprechfunk gültiges Seesprechfunkzeugnis verfügen.

Zum privaten Führen von
Charteryachten

werden gleichwertige Patente zur Navigation auf See, ausgestellt im Heimatland des Skippers
im allgemeinen, vorbehaltlich Ausnahmen,  anerkannt;
zum Führen von Charteryachten ist abhängig von der Zulassung des Fahrtbereiches ein Seesprechfunkgerät vorgeschrieben
und daher im allgemeinen zum Führen ebenfalls eine Seesprechfunkberechtigung vorgeschrieben.
(siehe Änderung der Verordnungen per
13.Januar 2009 auf unserer Infoseite )

Zum gewerblichen, entgeltlichen und kommerziellen Führen von
Charteryachten

ist das dem Fahrtbereich und der Schiffsgröße entsprechende kroatische Befähigungszeugnis vorgeschrieben.
Kabotage (Personen- u. Frachtbeförderung) mit Yachten unter ausländischer Flagge ist im kroatischen Hoheitsgewässer verboten.

Zum Führen von Charteryachten gegen Entgelt, auch bei Kojencharter, gilt diese Bestimmung ebenfalls.
Zum gewerblichen Führen von Booten/Yachten muss der Skipper über ein zum gewerblichen Führen von Yachten gültiges Befähigungszeugnis verfügen:
Siehe: gewerbliches Führen von Booten/Yachten Frage 10a / 10b
nicht gültig sind österreichische Bootsführerscheine wie Yachtmaster FB 1, 2, usw. vom MSVÖ,
gültig Boat Skipper B und Boat Skipper C

 


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