Eigner Yachten / Boote unter österreichischer
Flagge können generell im Kroatischen Hoheitsgewässer
geführt werden.
Eigner Yachten / Boote unter österreichischer
Flagge können generell im internationalen Seeraum
geführt werden.
für
Österreicher die mit ihrer privaten Yacht unter österreichischer Flagge
fahren gilt nach österr. Gesetzeslage
(siehe Gesetzestext oben) und Auslegung, daß
für Boote unter österreichischer Flagge im internationalen Gewässer sowieso kein
Befähigungszeugnis erforderlich ist.
In "fremden" Hoheitsgewässern gibt es folgende Varianten
a
Länder ohne Führerscheinpflicht
(für Österreicher somit kein Führerschein
obligat; z.B. Florida)
b1
Länder mit Führerscheinpflicht in denen "ein" Führerschein zwingend vorgeschrieben
ist
in manchen Ländern ist "ein" Führerschein vorgeschrieben, aber kein speziell
definierter
b2
Länder mit Führerscheinpflicht in denen "ein definierter" Führerschein zwingend vorgeschrieben
ist
c
Länder mit Führerscheinpflicht in deren Hoheitsgewässer speziell
definierte Zusatzausbildungen bzw. zusätzliche Befähigungszeugnisse vorgeschrieben sind
z.B. Kroatien > Seesprechfunkzeugnis z.B. zum Führen von Charteryachten und
Yachten welche mit Seesprechfunkgeräten ausgestattet sind
zu b1/b2
Da die meisten Länder die Vorschriften des Flaggenlandes
(Heimatlandes) unter dessen Flagge die Yacht segelt anerkennen
können in diesen Ländern eigene Yachten unter österreichischer Flagge
entsprechend dem
österreichischen
Seeschifffahrtsgesetz, BGBl.Nr. 174/1981 idF BGBl.Nr. 452 und 692/1992, Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl.Nr.
189/1981
geführt werden.
z.B. ITALIEN
Wenn das
Boot in Österreich eingeflaggt ist, gelten die Berechtigungen des kroatischen
Führerscheins:
12 sm von der Küste (3 sm für gewerbliche Fahren), keine PS-Begrenzung. Bei
Booten über 10 Mt. Länge, die in einem italienischen Hafen fest stationieren,
ist lediglich eine Meldung an die zuständige Hafenbehörde (Capitaneria di Porto)
verpflichtend.
in Italien ist somit auch das gewerbliche Führen von Yachten unter
österreichischer Flagge
vom italienischen Staat gestattet
die dafür vorgesehene Zulassung der Yacht muss über das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste
Schifffahrtsbehörde 1030 Wien, Radetzkystraße 2
veranlasst werden
Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist
für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt.
Eine vorheriger Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl ist ratsam da es
jederzeit zu Änderungen der Vorschriften kommen kann.
in vielen
Hoheitsgewässern schreiben die meisten Uferstaaten vor, dass ein im
Heimatland vorgeschriebene Patent Gültigkeit hat
und das österreichische Gesetz schreibt zum Führen von Yachten unter
österreichischer Flagge keinen österreichischen Führerschein vor.
Ausnahmen sind uns derzeit keine
bekannt.
Stellungnahme des
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Oberste Schifffahrtsbehörde
Ob in
den Küstengewässern eines Staates Patentpflicht für das Führen von Jachten
besteht oder ob und welche Befähigungsausweise anderer Staaten anerkannt
werden, liegt aufgrund des Territorialitätsprinzipes ausschließlich in der
Zuständigkeit des jeweiligen Küstenstaates.
Dementsprechend sieht das österreichische
Seeschifffahrtsverwaltungsrecht lediglich die Möglichkeit vor, einen
österreichischen Befähigungsausweis zu erwerben, normiert jedoch
ausdrücklich, dass keine Verpflichtung zum Erwerb eines solchen besteht;
dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Jacht unter österreichischer
Flagge handelt.
Diese können daher aus österreichischer Sicht auch mit ausländischen
Befähigungsausweisen geführt werden.
Führen von Eigneryachten
Kontaktieren Sie vor jeder Fahrt in neuen Hoheitsgewässern
die zuständige amtliche Behörde sowie Ihre Yachtversicherung
Führen von Charteryachten
Erfragen Sie vor jedem Charterabschluss
die Bestimmungen des jeweiligen Staates und der jeweiligen Charterfirma.
Falls nach eigenen Erfahrungen jemand andere Erfahrungen macht ersuchen wir
um Benachrichtigung per E-Mail
mit Nachweis über die Beanstandung.
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